(V.1.3)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Liefer- und
Zahlungsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle von uns, der Schmitter
Hydraulik GmbH, zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Die AGB gelten nur,
wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir
in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos
erbringen.
(3) Im Einzelfall getroffene,
individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in
jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(5) Unsere Angebote sind
freibleibend. Die Präsentation von Leistungen auf unserer Internetseite stellt
kein rechtlich bindendes Angebot dar. Die Vereinbarung über die Lieferung oder
Leistung kommt erst durch die (ausdrückliche oder konkludente) Annahmeerklärung
bzw. die Bestätigung des Angebotes des Kunden durch die Schmitter Hydraulik
GmbH zustande.
(6) Wird eine Auftragsbestätigung von
uns erteilt, wird sie Bestandteil des Vertrags. Der Kunde ist in diesem Fall
verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche
Richtigkeit zu überprüfen.
§ 2 Lieferung
(1) Wird eine Auftragsbestätigung
erteilt, richtet sich der Lieferumfang nach der Auftragsbestätigung.
(2) Maß-, Gewichts- und/oder
Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen sind zulässig.
(3) Die Angabe eines
Lieferzeitpunktes erfolgt nur annähernd und nach bestem Ermessen. Lieferfristen
sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden oder wir
in der Auftragsbestätigung eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben.
(4) Wir behalten uns vor, die
Spezifikationen der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse
dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung
hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die
Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck
herbeigeführt wird. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen
Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern.
Solche Ware gilt als vertragsgerecht.
(5) Teillieferungen sind zulässig,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist jedenfalls dann
für den Kunden zumutbar, wenn sie für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware
sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung keine zusätzlichen
Kosten entstehen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von uns genannten Preise
verstehen sich ab Fabrik oder Auslieferungslager zuzüglich Verpackungs- und
Versandkosten und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Verpackungs-, Versand- und
Frachtkosten werden dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist,
entsprechend den hierfür gültigen Preisen der Schmitter Hydraulik GmbH zum
Zeitpunkt der Lieferung der Ware zzgl. etwaiger weiterer Nebenkosten in
Rechnung gestellt.
(3) Die zum Versand verwendeten
Mehrwegverpackungen sind uns zurückzugeben. Wahlweise ist der Kunde berechtigt,
der Schmitter Hydraulik GmbH Mehrwegverpackungen gleicher Art, Menge und Güte
im Austausch gegen die zum Versand verwendeten Mehrwegverpackungen zu
übergeben. Sofern die Mehrwegverpackungen nicht zurückgegeben oder im Austausch
übergeben werden, werden dem Kunden die zum Versand verwendeten
Mehrwegverpackungen gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Alle übrigen Transporthilfsmittel
und sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart
ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung und
Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
(6) Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der
Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.
(7) Wechsel werden nur nach
vorhergehender schriftlicher Vereinbarung angenommen. In diesem Fall trägt der
Kunde die Diskontspesen und sonstigen Kosten, die der Schmitter Hydraulik GmbH
im Zusammenhang mit der Annahme und Einlösung der Wechsel entstehen. Die
Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns
unwiderruflich gutgeschrieben ist.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten
sind. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
Das Recht des Kunden zur Aufrechnung besteht weiterhin uneingeschränkt, soweit
seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft
ist.
(9) Die Schmitter Hydraulik GmbH ist
berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von
Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten,
Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch
Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerungen, und/oder
Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese
die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich
vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine
Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung
bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung
bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für
die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne
dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren
ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an
den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorgenannten
Preisanpassungsrechtes 20 Prozent oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so
ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen
berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des
erhöhten Preises geltend machen.
§ 4 Lieferfristen, Verzug
(1) Sofern eine Lieferfrist
vereinbart ist, beginnt diese am Tag nach dem Zugang unserer
Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung zu laufen. Sofern für die Lieferung
der Ware an den Kunden eine Übermittlung notwendiger technischer Parameter und
Informationen durch den Kunden, eine Klärung technischer Details oder eine sonstige
Klärung der Ausführungseinzelheiten erforderlich ist, beginnt die vereinbarte
Lieferzeit nicht vor der vollständigen Übermittlung der notwendigen technischen
Parameter und Informationen bzw. der vollständigen Klärung der technischen
Details oder sonstigen Ausführungseinzelheiten zu laufen.
(2) Erhalten wir aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten
vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen
unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor
Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus
unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente
Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse
höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger
als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich
oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die
Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht
nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine
Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen
gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und
Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse,
unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(3) Ist ein Liefer- und/oder
Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich
vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 2 der vereinbarte
Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde
berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Abs. (6) findet
Anwendung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Regelung gemäß Abs. 3
gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. 2 genannten Gründen auch ohne
vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres
Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
(5) Falls wir in Lieferverzug
geraten, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Kunde uns eine angemessene
Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ist der Kunde berechtigt,
Schadensersatz anstatt der Erfüllung zu verlangen nach Maßgabe der Regelung in
§ 7 und vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Bei Lieferverzug kann der Kunde –
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt
jedoch höchstens bis 5 % des Lieferwertes als pauschalierten
Schadensersatzanspruch geltend machen. Weitergehende Ansprüche wegen
Lieferverzug bestehen nur nach Maßgabe der Regelung in § 7.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld
mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter
Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens
jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung
oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine
Bringschuld vereinbart. Im Falle der Bringschuld geht die Gefahr mit der
Ablieferung am vereinbarten Ort auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch,
wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
(2) Soweit nichts Abweichendes
schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ex works Incoterms 2020. Bei
Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
(3) Die Schmitter Hydraulik GmbH
schließt auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab, die die Ware
gegen die üblichen Transportrisiken absichert.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die
Lieferungen unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen
schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen offensichtlich erkennbarer
Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehlern sind uns unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware, schriftlich
mitzuteilen.
(2) Andere Mängel sind unverzüglich
nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(3) Wir haften im Rahmen der
gesetzlichen Mängelansprüche für Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden sind,
nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
(4) Für Sachmängel leisten wir -
soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen
Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im
Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs
der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Verwender. Dies gilt nicht
für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob
fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der § 478 BGB
(Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer), § 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere
Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (Vorrang der
Individualabrede) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der
vorstehenden Regelung nicht verbunden.
(5) Als vereinbarte Beschaffenheit
des Liefergegenstandes gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur unsere
Angaben in der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung oder solche
Angaben, welche wir in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt haben. Bei
Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung, der Produktbeschreibung und
einer gesonderten Bestätigung, ist die gesonderte Bestätigung maßgeblich. Bei
einem Widerspruch zwischen der Auftragsbestätigung und der Produktbeschreibung
ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Garantien im Rechtssinne erhält der
Kunde von uns nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich
bezeichnet. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und
stellt keine Garantie dar.
(6) Unsere Gewährleistung (Ansprüche
aus Pflichtverletzungen in Form von Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die
sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit
zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material,
fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung, fehlerhaften
Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung
beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende
Haftung aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter
Benutzung, ungeeigneter Lagerbedingungen, und für die Folgen chemischer,
elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht
den in unserer Produktbeschreibung oder einer abweichend vereinbarten
Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt
unsererseits oder herstellerseits vorgesehenen, durchschnittlichen
Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln unsererseits, oder der Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder einer Haftung nach einem gesetzlich
zwingenden Haftungstatbestand. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder
Brauchbarkeit. Bessert der Kunde oder ein Dritter die gelieferten Produkte
unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus
entstehenden Folgen.
(7) Die Anerkennung von
Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform. §
305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
(8) Weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich
aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 7 unserer
AGB.
§ 7 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Wir haften vorbehaltlich
nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(2) Vorstehender Haftungsausschluss
gemäß Abs. 1 gilt nicht:
-
für eigene vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
-
für die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung
den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf;
-
im Falle der Verletzung von Körper,
Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
-
im Falle des Verzuges, soweit ein
fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
-
soweit wir die Garantie für die
Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder
ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
-
bei gesetzlich zwingenden
Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Falle, dass uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall des
vorstehenden Abs. 2, dort 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch
bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen
und vorhersehbaren Schaden.
(4) Unsere Haftung ist der Höhe nach
für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe
von 10.000,00 Euro. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib,
Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer
deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender
abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw.
-beschränkungen gemäß den vorstehenden Abs. 1-4 gelten im gleichen Umfang
zugunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
(6) Eine Umkehr der Beweislast ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferung
(Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen ErfüIIung
sämtlicher Ansprüche, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung
zustehen. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis
vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils
anerkannten Saldo. Das gleiche gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird,
sondern ein Saldo gezogen wird, weil beispielsweise der Kunde in Insolvenz oder
in die Liquidation gerät.
(2) Während des Bestehens des
Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der
Bedingung gestattet, dass er von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
(3) Die aus einem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung
an uns abgetreten, der dem Wert des uns gehörenden Gegenstandes bzw. unseres
Miteigentumsanteils zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung entspricht.
(4) Der Kunde ist berechtigt, diese
Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Sobald
dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In
diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu
machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber dem Abnehmer selbst
einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und
Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-
oder Liquidationsverfahrens gestellt hat. In diesem Fall können wir die
abgetretenen Forderungen und Ansprüche unmittelbar geltend machen.
(5) Im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsganges ist es gestattet, die Vorbehaltswaren mit anderen Sachen
dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache
werden.
Die dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen
unmittelbar vermischt oder vermengt werden oder durch Verarbeitung oder
Umbildung in eine neue bewegliche Sache umgewandelt werden. Soweit wir nicht
gem. § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in diesen Fällen mit dem
Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich
nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert
der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils
entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Kunde verpflichtet
sich, uns in den Fällen Miteigentum zu übertragen, in denen eine von uns nicht
gelieferte Sache als Hauptsache anzusehen ist.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
(7) Bei Pfändungen oder bei sonstigen
Zugriffen Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände oder auf
die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Schäden an diesen
Gegenständen entstehen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller zu sichernden
Ansprüche nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt der Schmitter Hydraulik GmbH.
§ 9 Speicherung/Verarbeitung von Kunden-Daten
(1) Wir sind berechtigt, uns
anvertraute Daten des Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses unter
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben mit Datenverarbeitungsanlagen zu
erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und im Rahmen der Vertragsabwicklung
weiterzugeben.
(2) Unser Unternehmen prüft
regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein
berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu
arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss
zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck
übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform
Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der
EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH
stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
(3) Die gesetzlich vorgesehenen
Pflichtinformationen zum Datenschutz unseres Unternehmens und den Rechten des
Kunden sind veröffentlicht und abrufbar im Internet auf unserer Internetseite
unter www.schmitter-hydraulik.de/datenschutz/.
§ 10 Exportkontrolle
(1) Die gelieferte Ware ist mangels
abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen
Inverkehrbringen durch den Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der
Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
(2) Die Ausfuhr bestimmter Güter
durch den Kunden von dort kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres
Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen. Der
Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter
einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen
Union (EU), der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderer EU-Mitgliedstaaten
sowie gegebenenfalls der USA oder ASEAN-Staaten und aller beim In- oder Export
betroffener Drittländer strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten
Produkte aus dem Erstauslieferungsland ausführt oder durch Dritte ausführen
lässt.
(3) Der Kunde wird prüfen,
sicherstellen und uns auf Aufforderung nachweisen, dass
-
die überlassenen Produkte nicht für
eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung
bestimmt sind;
-
keine Unternehmen und Personen, die
in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren,
US-Software und US-Technologie beliefert werden;
-
keine Unternehmen und Personen, die
in der US-Warning List, US Entity List oder US-Specially Designated Nationals
List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen
beliefert werden;
-
keine Unternehmen oder Personen
beliefert werden, die in der Liste der der Specially Designated Terrorists,
Foreign Terrorist Organisations, Specially Designated Global Terrorists oder
der Terroristenliste der EU, oder anderer einschlägiger Negativlisten für
Exportkontrolle genannt werden;
-
keine militärischen Empfänger mit den
von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
-
keine Empfänger hiermit beliefert
werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften,
insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
-
alle Frühwarnhinweise der zuständigen
deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Erstauslieferungslandes der
Lieferung beachtet werden.
(4) Der Kunde stellt bei vereinbarter
Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher,
dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen
Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.
(5) Der Kunde stellt uns von allen
Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der
vorstehenden Pflichten gemäß Abs. 1-4 resultieren.
§ 11 Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Sofern es sich bei den
Vertragsparteien um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle
sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Schmitter Hydraulik GmbH. Wir
sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Verweist dieses Recht
auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam.
(4) Die Voraussetzungen und Wirkungen
des Eigentumsvorbehalts gemäß § 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort
der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen
Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(5) Der Schriftform im Sinne dieser
AGB genügt eine Übermittlung per Telefax, per E-Mail oder ein Briefwechsel.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig
oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Sollte
eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen
als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar
sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt und es gelten die Regelungen gemäß nachstehenden
Abs. 3 und 4. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine
ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
(3) Entgegen
einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel
grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und
damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
(4) Die
Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB unwirksame/
nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine
wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen
Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem
Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin
festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die
Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich
zulässigen Maß zu vereinbaren.